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Für jede ambulante und stationäre Pflegeeinrichtung wird in den Jahren 2019 bis 2021 ein einmaliger Zuschuss für die Förderung der Digitalisierung bereitgestellt (§ 8 Abs. 8 SGB XI). Das Ziel ist, digitale Anwendungen zur Entlastung der Pflegekräfte zu fördern, die insbesondere das interne Qualitätsmanagement, die Erhebung von Qualitätsindikatoren, die Zusammenarbeit zwischen Ärzten und stationären Pflegeeinrichtungen sowie die Aus-, Fort- und Weiterbildung in der Altenpflege betreffen.
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